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Das Bundeskartellamt hat weitere Bußgelder gegen Handelsunternehmen wegen Kartellverstoßes aufgrund vertikaler Preisbindung im LEH-Bereich verhängt, und zwar in Gesamthöhe von €90,5 Mio. Diesmal waren vornehmlich der Produktbereiche Bier (Marken der Brauerei AB InBev Germany) betroffen. Es ging um sogenannte Vereinbarungen zur Preispflege zwischen Hersteller und Handelsunternehmen bezogen auf die Ladenverkaufspreise der Biermarken, und zwar im Hinblick auf die Einhaltung eines Mindestniveaus bei Normalpreisen, Aktionspreisen als auch gegebenenfalls Dauerniedrigpreisen.
Pressemiteilung des Bundeskartellamts

Bebußt wurden mehrere Edeka-Handelsunternehmen, Metro und Netto, sowie ein Getränkegroßhandel.  Zusätzlich wurden Lidl und Rossmann wegen vertikaler Preisbindung bezogen auf Süßwaren (Haribo) bzw. Kaffee (Melitta) bebußt.  Außer Rossmann haben alle bebußten Unternehmen das Verfahren einvernehmlich durch Settlement beendet. Damit ist laut BKartA ein Großteil der vertikalen Verfahren im LEH-Bereich abgeschlossen.  Insgesamt wurden in diesem Bereich nun Bußgelder von insgesamt € 242 Mio. verhängt.  Laut BKartA sind nur noch Verfahren gegen drei Unternehmen in den Bereichen Bier und Süßwaren anhängig, die in den nächsten Monaten abgeschlossen werden sollen.

Interessant ist, dass das BKartA im aktuellen Fall sowohl gegen AB Inbev als auch gegen das Handelsunternehmen Rewe, das ebenfalls in Preispflege-Praktiken involviert war, kein Bußgeld erlassen hat.  Beide Unternehmen hatten umfangreich kooperiert.  Das BKartA bestätigt dazu in seinem Fallbericht, dass die Bonusregelung auf vertikale Preisbindung keine Anwendung findet.  Die dennoch erfolgte faktische Bußgeldfreiheit für beide Unternehmen stützt das BKartA auf sein Ermessen bei der Bußgeldfestsetzung, in deren Rahmen die Kooperation als bußgeldmindernder Umstand berücksichtigt wird.  Rewe hatte schon vor der Verfahrenseinleitung kooperiert, und der Beitrag von AB InBev ermöglichte laut Amt den Nachweis solcher Praktiken mit weiteren Handelsunternehmen.  Diese Ausführungen deuten an, dass das Amt bei vertikaler Preisbindung die Grundsätze aus der Bonusregelung zur Bußgeldfreiheit (Aufdecken eines Verstoßes bzw. Nachweisermöglichung des Kartells) analog anwendet.  Damit hat das BKartA wohl einen Präzedenzfall geschaffen, auf den sich Unternehmen auch in anderen vertikalen Preisbindungsfällen berufen können.