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Wirtschaftsministerium veröffentlicht Studie zur Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen

Das BMWi hat die Studie am 4. September veröffentlicht, siehe hier.
Die Studie beschäftigt sich mit der Frage, ob es im Kartellrecht Lücken im Hinblick auf Verhaltenskontrolle von marktbeherrschenden oder marktmächtigen Unternehmen im Bereich der digitalen Ökonomie gibt, und falls ja, wie diese in Deutschland geschlossen werden könnten.  Die Studie liefert einen umfassenden Überblick und eine exzellente Analyse der aktuellen Diskussion unter Kartellrechtlern und Ökonomen, sowie einige interessante Empfehlungen.  Ein Fokus dabei ist, ob eine Ausweitung der in Deutschland bereits existierenden behördliche Interventionsmöglichkeiten auch unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle angestrebt werden soll, z.B. um das „Umkippen“ eines digitalen Marktes zu verhindern.  Silke Heinz wird zur Studie in der Global Competition Review zitiert, einschließlich zu den Empfehlungen im Bereich Fusionskontrolle, siehe hier.

Video-Interview: Kartellrecht im Zeitalter der Digitalisierung

Algorithmen/KI, Internetplattformen und Onlinehandel – unsere Partnerin Silke Heinz berichtet im Video-Interview auf Compliance Channel zu diesen aktuellen Themen.  Dabei geht es um Fragen, wie das Kartellrecht auf digitale Entwicklungen reagiert, welche Themen/Entwicklungen dabei insbesondere aus Compliance-Sicht wichtig sind, und wie die aktuellen Entwicklungen im Bereich Algorithmen und Künstliche Intelligenz (KI) kartellrechtlich eingeschätzt werden.

Algorithmen/KI, Internetplattformen und Onlinehandel – Kartellrechtsthemen im Zeitalter der Digitalisierung

Gemeinsamer Leitlinien-Entwurf für neue Transaktionswertschwelle in Deutschland und Österreich

Am 14. Mai 2018 haben die Kartellbehörden in Deutschland und Österreich einen gemeinsamen Entwurf für Leitlinien zur neuen Transaktionswertschwelle in der Fusionskontrolle zur Konsultation veröffentlicht, siehe hier.

Bis zum 8. Juni 2018 können Stellungnahmen eingereicht werden. Der Entwurf betrifft die in 2017 eingeführte neue Fusionskontrollschwelle, wonach eine Anmeldepflicht bestehen kann, wenn der Wert der Gegenleistung € 400 Mio. in Deutschland bzw. € 200 Mio. in Österreich übersteigt und das Zielunternehmen eine erhebliche Inlandstätigkeit hat, auch wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht werden.  Der Leitlinienentwurf beschäftigt sich mit interessanten Fragen, u.a. der Bestimmung der Gegenleistung (inkl. welcher Zeitpunkt relevant ist und wie bei Earn-Out-Klauseln oder sonstigen bedingten oder zukünftigen Zahlungen der Wert bestimmt wird), wann eine Inlandstätigkeit erheblich ist, insbesondere auch auf digitalen Märkten und bei F&E-Tätigkeiten, sowie weiteren Fragen.  Silke Heinz hat dazu einen Blog auf Kluwer Competition Law Blog veröffentlicht, siehe hier.

Bundeskartellamt verweist Kartellfall gegen Metallverpackungshersteller an die Europäische Kommission um Wurstlückenszenario zu vermeiden

Das BKartA hat am 27.04.2018 zum ersten Mal ein laufendes Kartellverfahren an die Europäische Kommission im Rahmen des Netzwerks Europäischer Kartellbehörden („ECN“) verwiesen (siehe hier).
Das Amt hatte im März 2015 mehrere Hersteller von Metallverpackungen in Deutschland durchsucht, nachdem es einen anonymen Hinweis erhalten hatte, und seitdem das Verfahren auf nationaler Ebene weitergeführt. Es ist ein ungewöhnlicher Schritt, eine Fallverweisung nach so langer Verfahrensführung auf nationaler Ebene vorzunehmen.  Typischerweise erfolgt die Fallverteilung im ECN zu Beginn eines Verfahrens. Das Amt nannte folgende Gründe: (i) zunehmende Hinweise darauf, dass der Verstoß nicht auf Deutschland beschränkt sei sondern auch andere EU-Mitgliedstaaten betreffe und (ii) die Vornahme interner Umstrukturierungsmaßnahmen auf Seiten mehrerer betroffener Unternehmen vor Geltung der neuen Rechtslage zur Haftung seit Mitte 2017. Dafür gelte noch die alte Regelung, was eine Bebußung dieser Unternehmen möglicherweise gefährde. Dies bezieht sich auf die Schließung der sog. Wurstlücke bei der Haftung von Rechtsnachfolgern. Nach neuem Recht gibt es eine Konzernhaftung und auch eine nicht im Wert beschränkte Haftung des wirtschaftlichen Nachfolgers eines Kartellanten. Interessant ist, dass das Amt wohl bestätigt, dass auch die sogenannte Ausfallhaftung für die Übergangszeit zwischen alter und neuer Rechtslage nicht für Fälle von Umstrukturierungen vor Mitte 2017 gilt, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts. Aus diesem Grund hat das Amt nun seine Ankündigung tatsächlich wahr gemacht, bei Wurstlückenszenarien einen Kartellfall nach Brüssel zu verweisen. Silke Heinz wird dazu in der Global Competition Review zitiert (siehe hier).

Europäische Kommission stellt Haltung zu Drittplattformverboten im Internet in Vertriebssystemen nach Coty-Urteil klar

Die Europäische Kommission hat im April 2018 im Competition Policy Brief einen Beitrag veröffentlicht, der sich mit dem Coty-Urteil und dessen Auswirkungen beschäftigt, siehe hier.
Es geht also um die Frage des Verbots für Händler von Verkäufen über Drittplattformen im Internet.  Die Kommission stellt klar, dass sie den Bann von Verkäufen über Drittplattformen nach Coty nicht als Kernbeschränkung i.S.d. Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) sieht.  Das gilt aufgrund der Systematik der Kernbeschränkungen in Art. 4 der Vertikal-GVO unabhängig vom Vorliegen eines zulässigen qualitativen selektiven Vertriebssystems und ist auch nicht auf Luxusprodukte beschränkt.  Danach sind Drittplattformverbote an sich von der Vertikal-GVO freigestellt, wenn die Marktanteile der betroffenen Unternehmen 30% nicht übersteigen.  Soweit die Marktanteile höher liegen, wäre eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zu prüfen.

Diese Haltung scheint mit den Ausführungen des BGH in Sachen Asics (v. 12.12.2017, Az. KVZ 41/17, siehe hier)
wenige Tage nach dem Coty-Urteil zu kollidieren.  Der BGH hatte eine Rechtsbeschwerde von Asics abgelehnt, u.a. mit dem Hinweis, dass Coty sich auf Luxusprodukte bezieht.  Im Ergebnis hat der BGH eine Kernbeschränkung bejaht, weil Asics nicht nur Verkäufe über Drittplattformen untersagte, sondern seinen Händlern auch verbot, das Markenzeichen in jeglicher Form auf der Internetseite Dritter zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des Händlers zu leiten, sowie die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen und Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben, sofern der Name oder das Logo der Plattform des Dritten abgebildet wurde.

Die Kommission beschäftigt sich in dem genannten Beitrag nicht mit dem Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen oder sonstiger Beschränkung von Werbung im Internet mit dem Markenzeichen.  Sie hat sich dazu auch noch keine abschließende Meinung gebildet.  Vertreter der Kommission deuten aber auf Konferenzen an, dass ein Verbot kritisch sein könnte.  Allerdings erscheint es Ihnen fraglich, dass das Vorliegen einer Kernbeschränkung, wie der BGH sie letztlich in Asics angenommen hat, von der Bündelung oder einer Häufung von mehreren Beschränkungen abhängen solle.

Fazit: die Klarstellung der Kommission ist gut begründet und begrüßenswert.  Es bleibt abzuwarten, ob das BKartA sich dieser Interpretation des Coty-Urteils anschließt, insbesondere einer breiteren Anwendung über Luxusprodukte hinaus.  Es wäre wünschenswert, weil ansonsten eine einheitliche Linie in der EU bei der Anwendung von Art. 101 AEUV in diesen Fragen gefährdet wäre.  Allerdings ist bei der Gestaltung von Händlerverträgen mit Beschränkungen von Drittplattformen und Werbemöglichkeiten im Internet, einschließlich Preissuchmaschinen, nach wie vor eine sorgfältige Prüfung ratsam, insbesondere in Deutschland.