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Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (hier) hat der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das das Bußgeld für Rossmann wegen vertikaler Preisabsprachen beim Vertrieb von Röstkaffee von EUR 5,25 Millionen auf EUR 30 Millionen erhöht hatte, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.  Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung war ein formaler Fehler: Die Urteilsgründe wurden nicht fristgerecht nach Verkündung am Ende der Hauptverhandlung zu den Akten gebracht.

Nur am Rande äußerte sich der BGH zu inhaltlichen Rügen, da der formale Verstoß einen sogenannten absoluten Revisionsgrund darstellt, der automatisch die vollumfängliche Aufhebung des Urteils zur Folge hat.  Rossmann hatte u.a. vorgebracht, die Taten seien verjährt.  Der BGH schließt sich dem OLG Düsseldorf an, es habe einen einheitlichen Kartellverstoß, bestehend aus Grundabsprache und Umsetzungshandlungen gegeben, der nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf bis Februar 2008 noch nicht beendet war.  Die Entscheidungsverkündung des OLG Düsseldorf habe die Verjährung daher rechtzeitig unterbrochen.

Zur Berechnung und Höhe des Bußgeldes trifft der BGH jedoch keine Aussage.  Das OLG Düsseldorf hatte das Bußgeld des Bundeskartellamtes mit seiner Entscheidung versechsfacht.

Ursprünglich hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2016 festgestellt, dass Röstkaffee-Hersteller Melitta und einige Handelsunternehmen zwischen 2004 und 2008 vertikale Preisabsprachen zur Erhaltung eines Mindestniveaus der Endverkaufspreise für Röstkaffeeprodukte getroffen hatten, und entsprechend Bußgelder verhängt, gegen Rossmann in Höhe von EUR 5,25 Millionen (Fallbericht hier). Während alle anderen Beteiligten im Rahmen eines Settlement-Verfahrens einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt haben, hat Rossmann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes eingelegt.  Das OLG Düsseldorf hatte daraufhin in seinem Beschluss vom 28. Februar 2018 (Az. 4 Kart 3/17 OWi, (hier) das Bußgeld gegen Rossmann auf EUR 30 Millionen erhöht.  Bei der Bußgeldberechnung ging das OLG Düsseldorf dabei anstelle des tatbezogenen Umsatzes vom konzernweiten Umsatz aus und führte im Rahmen seines Ermessens eine eigene Abwägung der Schwere der Tat und Schuld durch.  Rossmann legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.