Die Kommission am 9. Juli 2019 Sanrio, Hersteller von Hello Kitty-Produkten, wegen vertikaler Verkaufsbeschränkungen mit einem Bußgeld i.H.v. €6,2 Mio. belegt (Pressemeldung hier).
Sanrio lizenziert seine Marken und sonstigen IP-Rechte an Lizenznehmer zur Verwendung auf verschiedenen Merchandising-Produkten. In den (nicht-exklusiven) Lizenzverträgen im EWR hatte Sanrio den Lizenznehmern grenzüberschreitende Verkäufe verboten, und zwar einerseits durch direkte Maßnahmen (wie expliziten Verkaufsverboten, der Verpflichtung, Aufträge für Verkäufe außerhalb des Territoriums an Sanrio zu verweisen und die Limitierung von Sprachen, die auf den Merchandising-Produkten verwendet wurden). Andererseits hat Sanrio die Einhaltung dieser Verbote auch indirekt durchgesetzt, nämlich durch entsprechende Audits und der Nichtverlängerung von Verträgen, wenn Lizenznehmer diese Verbote nicht einhielten. Die Kommission hat dies als verbotene Marktaufteilung innerhalb des EWR gesehen. Eine Marktaufteilung wird typischerweise als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingeordnet oder auch als Kernbeschränkung, die eine Anwendung etwa der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung ausschließt und auch eine individuelle Freistellung äußerst schwierig macht.
Sanrio hat mit der Kommission kooperiert und dadurch eine Reduktion des Bußgelds um 40% erlangt. Dies war eine Kooperation außerhalb der Bonusregelung, die nur für horizontale Kartelle gilt. Sie erfolgt in vertikalen Fällen bei der Kommission auf ähnlicher Basis wie das Settlement-Verfahren in Kartellfällen, und wurde von der Kommission kürzlich entwickelt. Einen Überblick bietet ein Faktenblatt im Guess-Fall (siehe hier).
Der Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die Kommission zunehmend verstärkt vertikale Verstöße untersucht und ahndet. Das ist einerseits wohl ein Resultat der Ergebnisse der E-Commerce-Sektoruntersuchung. Andererseits ist auch ein Bestreben der Kommission zu erkennen, diesen Bereich der Kartellrechtsverfolgung nicht mehr nur den nationalen Behörden zu überlassen. Silke Heinz wurde zu möglichen Gründen und zum Hintergrund dazu in der Global Competition Review zitiert (siehe hier).