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Das OLG Düsseldorf hat am 5. April 2017 die Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts im Verfahren gegen Asics bestätigt, wonach der Markenhersteller von Laufschuhen seinen autorisierten Händlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems nicht generell die Nutzung von Preissuchmaschinen (Preisvergleichsmaschinen) im Internet verbieten kann.  (Link zur Pressemeldung des BKartA zur Entscheidung des OLG Düsseldorf hier.

Das BKartA ordnet Asics als Pilotverfahren ein und hat auch schon in früheren Fällen (etwa Adidas) die Auffassung vertreten, dass solche Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen nicht freistellungsfähige Kernbeschränkungen darstellen.  Das Gericht hat diese Auffassung nun (jedenfalls für Vertriebssysteme bezogen auf Laufschuhe) bestätigt.  Offen bleibt nach der Gerichtsentscheidung, ob ein Markenhersteller anstatt eines generellen Verbots seinen autorisierten Händlern konkrete qualitative Anforderungen für die Präsenz auf entsprechenden Dritt-Internetseiten vorgeben kann, was bei einigen Preissuchmaschinen ebenfalls zu einem Verbot der Nutzung im Ergebnis führen könnte.  Silke Heinz kommentiert die Gerichtsentscheidung bzw. was aus der Pressemeldung des BKartA dazu öffentlich bekannt ist in der Global Competition Review, siehe Link.