+49 221 888 69 173 info@hz-partner.com

Am 26. Juli 2017 hat der Generalanwalt Wahl seine Schlussanträge im Vorlageverfahren des OLG Frankfurt in Sachen Coty gegen Parfümerie Akzente veröffentlicht. Er bestätigt darin die langjährige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Hersteller von Luxuswaren zum Schutz des Markenimages eine selektive Vertriebsform wählen und ihren Händlern deshalb gewisse Beschränkungen auferlegen können. Daran hat nach Ansicht von Wahl auch das Urteil des Gerichtshofs in Sachen Pierre Fabre nichts geändert. Im konkreten Fall hält Wahl auch das Verbot an Händler, die Luxuskosmetikwaren über Drittplattformen im Internet, die als solche erkennbar sind, zu vertreiben, prinzipiell für mit Artikel 101 AEUV vereinbar. Er sieht in einem solchen Verbot keine Kernbeschränkung, so dass es jedenfalls nach der vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung oder nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV individuell freigestellt sein kann. Die Schlussanträge weichen von der Position des Bundeskartellamts in solchen Fragen ab. Der Gerichtshof muss nun entscheiden. Silke Heinz wurde zu den Schlussanträgen in der Global Competition Review und auf Bloomberg zitiert.