Das BKartA hat am 27.04.2018 zum ersten Mal ein laufendes Kartellverfahren an die Europäische Kommission im Rahmen des Netzwerks Europäischer Kartellbehörden („ECN“) verwiesen (siehe hier).
Das Amt hatte im März 2015 mehrere Hersteller von Metallverpackungen in Deutschland durchsucht, nachdem es einen anonymen Hinweis erhalten hatte, und seitdem das Verfahren auf nationaler Ebene weitergeführt. Es ist ein ungewöhnlicher Schritt, eine Fallverweisung nach so langer Verfahrensführung auf nationaler Ebene vorzunehmen. Typischerweise erfolgt die Fallverteilung im ECN zu Beginn eines Verfahrens. Das Amt nannte folgende Gründe: (i) zunehmende Hinweise darauf, dass der Verstoß nicht auf Deutschland beschränkt sei sondern auch andere EU-Mitgliedstaaten betreffe und (ii) die Vornahme interner Umstrukturierungsmaßnahmen auf Seiten mehrerer betroffener Unternehmen vor Geltung der neuen Rechtslage zur Haftung seit Mitte 2017. Dafür gelte noch die alte Regelung, was eine Bebußung dieser Unternehmen möglicherweise gefährde. Dies bezieht sich auf die Schließung der sog. Wurstlücke bei der Haftung von Rechtsnachfolgern. Nach neuem Recht gibt es eine Konzernhaftung und auch eine nicht im Wert beschränkte Haftung des wirtschaftlichen Nachfolgers eines Kartellanten. Interessant ist, dass das Amt wohl bestätigt, dass auch die sogenannte Ausfallhaftung für die Übergangszeit zwischen alter und neuer Rechtslage nicht für Fälle von Umstrukturierungen vor Mitte 2017 gilt, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts. Aus diesem Grund hat das Amt nun seine Ankündigung tatsächlich wahr gemacht, bei Wurstlückenszenarien einen Kartellfall nach Brüssel zu verweisen. Silke Heinz wird dazu in der Global Competition Review zitiert (siehe hier).