Roman Zagrosek wurde im Who’s Who Legal als einer der führenden Anwälte Deutschlands ausgewählt
Roman Zagrosek wurde im Who’s Who Legal als einer der führenden Anwälte Deutschlands ausgewählt: Deutschland 2024 Bericht, siehe unter.
Roman Zagrosek wurde im Who’s Who Legal als einer der führenden Anwälte Deutschlands ausgewählt: Deutschland 2024 Bericht, siehe unter.
Wir freuen uns, dass Heinz & Zagrosek sowie unsere Partner wieder in diversen Rankings zum Kartellrecht in Deutschland gelistet sind:
Heinz & Zagrosek ist vom Magazin Global Competition Review (GCR) in den GCR TOP 100 Kanzleien 2023 aufgeführt (hier), sowie unter den besten Wirtschaftskanzleien 2023 im Kartellrecht im Magazin brandeins (hier), ebenso unter den TOP-Wirtschaftskanzleien 2023 im Magazin Focus (hier). Silke Heinz ist im äußerst renommierten Chambers in der Kategorie European Competition Law, Germany, gelistet (hier). Silke Heinz und Dr. Roman Zagrosek sind beide vom Handelsblatt in der Liste von Deutschlands besten Anwälten des Jahres 2023 im Bereich Kartell- und Wettbewerbsrecht aufgeführt, und Dr. Roman Zagrosek zusätzlich für den Bereich Corporate Governance & Compliance (hier).
Wir freuen uns über die Anerkennung unserer Arbeit und sehen dies als Ansporn, um auch weiterhin unseren Mandanten qualitativ hochwertige und gleichzeitig verständliche Beratung anzubieten.
Der neue Kommentar zum DMA ist erschienen: Prof. Dr. Rupprecht Podszun (Hrsg.), Digital Markets Act: DMA, Gesetz über digitale Märkte, Handkommentar, 2023. Dies ist einer der ersten speziellen Kommentare zum neuen Gesetzeswerk auf EU-Ebene, das sog. digitalen Gatekeepern besondere Handlungspflichten und Verbote auferlegt, und als Regulierung neben den kartellrechtlichen Vorschriften anwendbar ist. Der DMA gilt als „Meilenstein“ der Gesetzgebung im Bereich digitaler Ökosysteme gesehen. Silke Heinz ist Autorin der Kapitel zu Art. 5 Abs. 3, 4, 5, 7 und 8, Art. 6 Abs. 5 DMA. Die deutsche Fassung des Kommentars ist hier erhältlich. Eine englische Fassung ist in Vorbereitung und soll ebenfalls noch in 2023 erscheinen.
Am 30.12.2021 hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass Google eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb in Deutschland nach § 19a GWB hat. Damit unterliegt Google nun der neuen besonderen Missbrauchsaufsicht für große Digitalkonzerne. Silke Heinz hat dazu einen Gastkommentar in der Fachzeitschrift Wirtschaft und Wettbewerb 02/2022 veröffentlicht, siehe hier.
Das BKartA hat zur Entscheidung eine Pressemeldung veröffentlicht, siehe hier.
Auch die Entscheidung selbst kann man inzwischen lesen, siehe hier.
Die renommierte Wirtschaftszeitschrift brand eins zählt Heinz & Zagrosek zu den besten Wirtschaftskanzleien in Deutschland 2021, siehe Artikel hier.
Wir freuen uns über die Auszeichnung und danken allen Mandanten und Wettbewerbern, die für uns gestimmt haben.
Heinz & Zagrosek hat dieses Jahr bereits mehrere Auszeichnungen als Top-Kanzlei im Kartellrecht erhalten: die renommierten Magazine brandeins, Wirtschaftswoche, Focus sowie das Handelsblatt/Best Lawyers führen Silke Heinz und die Kanzlei Heinz & Zagrosek unter den besten Kartellrechtsanwälten in Deutschland auf. Wir freuen uns sehr und bedanken uns für das gute Feedback! Das ist Ansporn für uns, weiterhin exzellente Arbeit abzuliefern, unseren Mandanten maßgeschneiderte Beratung anzubieten und noch besser zu werden!
Silke Heinz hat einen Impulsvortrag bei der Webkonferenz Legal & Compliance-Forum am 30.4.2020 gehalten, und zwar zum Thema Kartellrecht-Compliance und Digitalisierung. Dabei geht es um die jüngsten Tendenzen der Kartellbehörden bei der Verfolgung von Kernbeschränkungen in vertikalen Lieferbeziehungen und von horizontalen Kartellen, insbesondere auch die Rolle technologischer Entwicklungen in der Digitalwirtschaft dabei. Am Ende geht Frau Heinz auch auf die Rolle von Algorithmen und ihre Bewertung durch die Kartellbehörden ein und zeigt Schlussfolgerungen für die Compliance-Arbeit auf. Ein Video des Impulsvortrags finden Sie hier.
Roman Zagrosek hat als Co-Autor einen Artikel zu dem Thema verfasst (Zeitschrift für Wirschaftsrecht (ZIP), 2019 Heft 50/ S. 2385, zusammen mit Knott). Das geplante deutsche Unternehmensstrafrecht wird die Relevanz von Compliance-Themen bei M&A-Transkationen weiter verstärken.
Es sieht einen eigenen Konzernbegriff sowie erheblich verschärfte Sanktionen vor. Außerdem wird die Haftung beim Ausfall der Sanktion sowie des wirtschaftlichen Nachfolgers eingeführt. All diese Verschärfungen sind im Kartellrecht bereits gesetzlich umgesetzt, so dass die dort bestehende Praxis relevant ist. Der Artikel beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf M&A-Transaktionen. Das Thema wird von den Autoren auch in einem auf Englisch veröffentlichten Beitrag behandelt, abrufbar unter: https://ssrn.com/
Silke Heinz spricht über das kürzlich eröffnete kartellrechtliche Amazon-Verfahren der EU in einem Podcast der Serie „Our Curious Amalgam“ der ABA Antitrust Law Section (auf Englisch), zusammen mit Damien Geradin und den Gastgebern Matthew Hall und John Roberti. Der Podcast behandelt u.a. die Doppelrolle von Amazon als Betreiber des Amazon Marktplatzes und als Einzelhändler auf derselben Plattform, Aspekte von Informations- und Datensammlung in diesen Fall, als auch mögliche Lehren für die Digitalwirtschaft. Den Podcast kann man hier anhören.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (hier) hat der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das das Bußgeld für Rossmann wegen vertikaler Preisabsprachen beim Vertrieb von Röstkaffee von EUR 5,25 Millionen auf EUR 30 Millionen erhöht hatte, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung war ein formaler Fehler: Die Urteilsgründe wurden nicht fristgerecht nach Verkündung am Ende der Hauptverhandlung zu den Akten gebracht.
Nur am Rande äußerte sich der BGH zu inhaltlichen Rügen, da der formale Verstoß einen sogenannten absoluten Revisionsgrund darstellt, der automatisch die vollumfängliche Aufhebung des Urteils zur Folge hat. Rossmann hatte u.a. vorgebracht, die Taten seien verjährt. Der BGH schließt sich dem OLG Düsseldorf an, es habe einen einheitlichen Kartellverstoß, bestehend aus Grundabsprache und Umsetzungshandlungen gegeben, der nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf bis Februar 2008 noch nicht beendet war. Die Entscheidungsverkündung des OLG Düsseldorf habe die Verjährung daher rechtzeitig unterbrochen.
Zur Berechnung und Höhe des Bußgeldes trifft der BGH jedoch keine Aussage. Das OLG Düsseldorf hatte das Bußgeld des Bundeskartellamtes mit seiner Entscheidung versechsfacht.
Ursprünglich hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2016 festgestellt, dass Röstkaffee-Hersteller Melitta und einige Handelsunternehmen zwischen 2004 und 2008 vertikale Preisabsprachen zur Erhaltung eines Mindestniveaus der Endverkaufspreise für Röstkaffeeprodukte getroffen hatten, und entsprechend Bußgelder verhängt, gegen Rossmann in Höhe von EUR 5,25 Millionen (Fallbericht hier). Während alle anderen Beteiligten im Rahmen eines Settlement-Verfahrens einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt haben, hat Rossmann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes eingelegt. Das OLG Düsseldorf hatte daraufhin in seinem Beschluss vom 28. Februar 2018 (Az. 4 Kart 3/17 OWi, (hier) das Bußgeld gegen Rossmann auf EUR 30 Millionen erhöht. Bei der Bußgeldberechnung ging das OLG Düsseldorf dabei anstelle des tatbezogenen Umsatzes vom konzernweiten Umsatz aus und führte im Rahmen seines Ermessens eine eigene Abwägung der Schwere der Tat und Schuld durch. Rossmann legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.